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JZ 2003 70

Obergericht, Justizkommission — JZ 2003 70

Zug OG ·Justizkommission · 2003-06-26 · Deutsch ZG

Art. 265a Abs. 1 SchKG. – Der Entscheid des Richters über die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens ist endgültig; dagegen ist nur noch die staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht zulässig.

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Art. 265a Abs. 1 SchKG. – Der Entscheid des Richters über die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens ist endgültig; dagegen ist nur noch die staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht zulässig. Aus den Erwägungen: Gestützt darauf, dass

- auf die Beschwerde aber auch aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden kann, weil nämlich gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG der Entscheid des Richters über die Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens endgültig ist, d.h. dagegen von Bundesrechts wegen kein kantonales Rechtsmittel – und zwar weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches – zulässig ist, sondern nur noch die staatsrechtliche Beschwerde (Frist: 30 Tage) an das Schweizerische Bundesgericht (BGE 126 III 110), der Entscheid im Übrigen aber nur durch Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens auf dem ordentlichen Prozessweg angefochten werden kann (Art. 265a Abs. 4 SchKG), was der Beschwerdeführer offenbar denn auch bereits getan hat. Justizkommission, 26. Juni 2003 197